بسم الله الرحمن الرحيم
السلام عليكم ورحمة الله وبركاته
ich muss nochmal auf die Fatwa von Ibnu Taymiya (rah.) zurück kommen:
(http://www.muslm.net/vb/showthread-t_273247.html)
In dieser Fatwa sagt Shaikhul Islaam, dass der takfir mu3ayan, also der Takfir auf bestimmte Einzelpersonen, nur nach Erbringung der Bayaan (Klärung), also Qiyaamul Hudja (Beweiserbringung), mawani3 (Hinderungsgründe), etc., erfolgen kann.
Laut dieser Fatwa ist eine Sache schon mal ganz deutlich: Shaikhul Islaam und andere Gelehrte haben diese Regel bei der Anwednung des Takfir auf Einzelpersonen für uns Muslime bindend gemacht. Somit lässt sich, bei dieser Sichtweise, davon ausgehen, dass der Takfir auf Einzelpersonen nur von Ahlul 3lm (wer auch immer sie sind!?) vollzogen werden sollte.
Aus der Fatwa geht keines falls hervor, dass man Einzelpersonen OHNE Bayaan (Qiyaamul Hudja, Mawani3) zu Kuffaar erklären muss, egal ob sie in den reinen Kufr oder den Shirkul Akbar gefallen sind. Zudem wäre das Urteil des Tashriik, einen zum Mushrik erklären, nach dieser Fatwa, gleichbedeutend mit Takfir.
Shaikhul Islaam nimmt in dieser Fatwa den Shirk nicht aus von der Bayaan, was man so aus seinen Worten verstehen kann. D.h. man kann hier verstehen, dass auch die Angelegenheiten des Shirkul Akbar einer Bayyan unterliegen müssen, bevor dann der Takfir mu3ayan durch einen Kompetenten / Wissenden gefällt wird.
Akhuna abu hamzah sagt, djazza Allahu kulla khairan, dass sogar der Schwachkopf weiss, dass Shaikhul Islaam mit dieser Fatwa über den Takfir auf Einzelpersonen, ausschliesslich die schwierigen Kufr - und Bida3-Angelegenheiten meinte; keinesfalls sei hier der Zustand im Shirkul Akbar gemeint.
Und genau das konnte ich bisher aus dieser einen Fatwa von Shaikhul Islaam nicht verstehen!?
Und auch in vielen anderen Aussagen der Ahlul 3lm, die hier immer wieder im Forum gepostet werden, konnte ich bisher nicht erkennen, dass der Takfir (Tashriik) mu3ayan auf die Mushrikun keine Bayaan braucht.
Ich vermisse solche Aussagen wie:
"In schwierigen Kufr- u. Bida3-Angelegenheiten ist das Mittel der Bayaan (Qiyaamul Hudja, Mawani3) unumgänglich, aber in den Angelegenheiten des Shirkul Akbar fällt diese Bayaan weg und der Täter muss unmissverständlich von jedem Muslim als Mushrik oder auch Kafir bezeichnet werden."
oder:
"Bayaan ist nur erforderlich in den schwierigen Angelegenheiten der Kufr-Bida3, nicht aber in Angelegenheiten des Shirk."
oder:
"Jedem Muslim ist die Verurteilung (tashriik) auf den Mushrik geboten."
oder:
"Den Shirk-Betreibenden als Mushrik zu bezeichnen ist jedem Muslim eine Pflicht, der Takfir mu3ayan ist allerdings nur unter den genannten Bedingungen zu vollziehen."
Ich hoffe man kann verstehen was ich damit meine!?
Grundsätzlich ist der Befehl Allahs swt. den Kufr gegen den Taghut vorzunehmen, nicht als Genehmigung für den Takfir auf Einzelpersonen zu betrachten, weil Allahu swt. verlangt ja von uns in erster Linie die Leugnung und Lossagung vom Taghut, und nicht die Ausübung des Takfirs auf Einzelne, auch wenn er im Shirkul Akbar ist.
Wegen dieser Ansichten, will ich von den wissenden Geschwistern ان شا الله Ratschläge mit Beweisen und keine persönlichen Ansichten und Meinungen, die nur der Logik entsprechen.
Wie gesagt, vielleicht sind einige hier in der Lage, die Fatwa von Shaikhul Islaam Ibnu Taymiya (rah) durchzulesen und können dann verstehen, warum ich auf solche Gedanken komme.
wa Allahul musta3an!
لا اله الا الله
السلام عليكم ورحمة الله وبركاته
akh fi Allah